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Selbständigerwerbende – was zu beachten ist

Selbständigerwerbende – was zu beachten ist

Sich selbstständig zu machen, ist mit Risiken und einer eigenen Finanzierung verbunden, hat aber auch den Vorteil der Eigenverantwortung und eigenen Zeit- und Arbeitseinteilung. In Hinblick auf die Ausgleichskasse und die obligatorischen Versicherungen durch das Schweizer Dreisäulensystem wird zwischen Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerbenden unterschieden. Wer Lohn bezieht, gehört in die erste Kategorie. Wer nirgendwo angestellt ist, gehört zur zweiten Kategorie.

Was sind Selbständigerwerbende?

Für die Selbstständigkeit sind bestimmte Voraussetzungen gegeben, damit die Tätigkeit korrekt eingeordnet werden kann. Auch ist eine Anmeldung im Handelsregister und bei der Ausgleichskasse notwendig. In erster Linie hängt die Selbstständigkeit laut Bundesrat und Berufsverband damit zusammen, dass eine Person nicht irgendwo angestellt ist und für einen Arbeitgeber arbeitet. Es wird entsprechend an ihn kein Lohn ausgezahlt. Die Anmeldung für eine Selbstständigkeit ist dann notwendig, wenn eine Unternehmensgründung oder eine Teilhaberschaft an einer Personengesellschaft vorliegt. Darunter fallen auch Selbständigerwerbende mit einem geringfügigen Einkommen oder mit der selbstständigen Tätigkeit als Nebenberuf.

Die Regelungen beim Bundesrat sind klar definiert. Als Selbständigerwerbende gelten Personen, die nach folgenden Kriterien einen Erwerb erzielen:

  • unter dem eigenen Namen
  • in unabhängiger Stellung
  • auf eigenes wirtschaftliches Risiko
  • auf eigene Rechnung

Jeder Selbständigerwerbende tritt mit einem eigenen Firmennamen auf, nachdem eine Anmeldung und Eintragung im Handelsregister erfolgt ist. Rechnungen werden auf eigenen Namen erstellt und die Mehrwertsteuer wird abgeführt. Für Investitionen kommen Selbständigerwerbende mit eigenen Betriebsmitteln auf. Sie zahlen auch die Miete für die Geschäftsräume aus eigener Tasche. Der Selbständigerwerbende bestimmt eigenständig, wann und wo er arbeitet, wie lange die Arbeitszeiten sind und wie die Organisation seiner Arbeit erfolgt. Berufsverbände versuchen, den Berufsstand der Selbstständigkeit zu fördern, und vertreten daher auch die Interessen der Selbständigerwerbenden.

Wie erfolgt die Anmeldung für Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse?

Die Anmeldung für Selbständigerwerbende ist gesetzlich vorgeschrieben und erfolgt bei der Ausgleichskasse des jeweiligen Kantons, in dem du dein Unternehmen selbst angemeldet bzw. deinen Geschäftssitz hast. Dein Einkommen musst du sowohl bei der Steuererklärung deklarieren als auch bei der Ausgleichskasse angeben. Danach ist es notwendig, Veränderungen, die dein Einkommen betreffen, der Ausgleichskasse mitzuteilen. Die Beitragshöhe wird dann an das Einkommen angepasst.

Welche Aufgaben und Pflichten hat ein selbstständiger Arbeitgeber?

Selbständigerwerbende haben die Möglichkeit, weitere Mitarbeiter für die Zusammenarbeit einzustellen, müssen jedoch vorab prüfen, ob diese sozialversicherungspflichtig sind. Der Arbeitgeber hat die Aufgabe der Meldepflicht für seine Mitarbeiter und muss für sie auch die Entgeltunterlagen führen. Bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gelten alle erzielten Einnahmen als beitragspflichtig, während der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter die Hälfte davon abführt.

Was bedeutet die Selbstständigkeit für die Versicherung?

Selbständigerwerbende sind in der Schweiz bei der Ausgleichskasse obligatorisch versichert, die berufliche Vorsorge ist jedoch freiwillig und muss entsprechend selbst getragen werden. Das betrifft besonders den Schutz gegen Unfall oder Arbeitslosigkeit. Beide Risiken sind für Selbständigerwerbende nicht in der Versicherung enthalten. Die Berechnung der Beiträge über die Ausgleichskasse erfolgt anhand des Erwerbseinkommens. Dafür wird von der Ausgleichskasse ein Prozentsatz des investierten Eigenkapitals abgezogen. Hinzu kommen Familienzulagen und Verwaltungskostenbeiträge. Einen Anspruch haben Selbständigerwerbende auch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Sie kann für 14 Wochen Mutterschaftsurlaub geltend gemacht werden und entspricht etwa einem Anteil von 80 Prozent des eigentlichen Erwerbseinkommens und höchstens 196 Franken am Tag.

Wie gestaltet sich die Beitragspflicht für Selbständigerwerbende?

Jeder Selbständigerwerbende hat Beiträge an die Ausgleichskasse zu zahlen. Dabei ist die Beitragshöhe abhängig vom jeweiligen Erwerbseinkommen, wobei auch ein prozentualer Beitrag für Familienzulagen bezahlt wird. Der Beginn der Beitragspflicht erfolgt ab dem 17. Lebensjahr. Die Beitragspflicht endet für Frauen im 64. Lebensjahr und für Männer im 65. Lebensjahr. Alle Beiträge werden von der Steuerverwaltung definitiv festgesetzt, während die Ausgleichskasse die Differenz zwischen Akonto und definitiven Beiträgen berechnet. Sind letztere in der Schuld höher, werden Verzugszinsen erhoben.

Wie hoch sind die Beitragssätze für Selbständigerwerbende?

Für ein eigenes Unternehmen muss der Selbständigerwerbende den gesamten Beitrag selbst tragen. Gegenüber dem Angestelltenverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer einen Teil übernimmt, wird die Höhe der Beiträge anhand des Jahreseinkommens festgelegt. Liegt dieses unter 9.500 Franken, wird der Mindestbetrag von 496 Franken fällig. Eine Beitragsbefreiung gibt es für Selbständigerwerbende nicht. Dazu fällt auch das Obligatorium der beruflichen Vorsorge weg. Die Betragshöhe wird immer anhand des aktuellen Einkommens berechnet.

Welche Familienzulagen gibt es für Selbständigerwerbende in der Schweiz?

Familienzulagen sollen in der Schweiz die wichtigsten Kosten decken, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen. Anspruch auf Familienzulagen haben:

  • Selbständigerwerbende
  • Arbeitnehmer
  • Nichterwerbstätige mit geringem Einkommen

Das gilt für eigene Kinder, Stiefkinder, die im Haushalt leben, Pflegekinder und Mündel, Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt aufgekommen werden muss. Familienzulagen erfolgen als

  • Kinderzulage (min. 200 Franken im Monat von der Geburt bis zum 16. Lebensjahr)
  • Ausbildungszulage (min. 250 Franken im Monat vom 16. Lebensjahr bis zum 25. Lebensjahr oder bis zum Abschluss der Ausbildung)

Für Selbständigerwerbende, die sowohl selbstständig als auch in einem Angestelltenverhältnis arbeiten, besteht kein direkter Anspruch auf Familienzulagen. Diese müssen über den Arbeitgeber bezogen werden, wenn der Lohn über 7.110 Franken im Jahr liegt und die Erwerbstätigkeit länger als sechs Monate dauert. Jeder Selbständigerwerbende untersteht der Familienausgleichskasse des jeweiligen Kantons, selbst dann, wenn keine Familienzulagen bezogen werden. Er finanziert die Familienzulagen durch den an die Familienausgleichskasse zu entrichtenden Beitrag mit, der ebenfalls abhängig vom Einkommen ist. Übersteigt dieses eine Summe von 148.200 Franken im Jahr, fallen keine Beiträge an.

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