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Bei einer einfachen Gesellschaft handelt es sich um eine Personengesellschaft, bei der sich zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit einem Gesellschaftsvertrag zusammenschliessen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Die Rechtsform der einfachen Gesellschaft ist im Schweizerischen Gesellschaftsrecht (Artikel 530 bis 551 OR) geregelt. In der Schweiz stellt sie aufgrund ihrer unkomplizierten Gründung ohne viele Formalitäten die einfachste Form einer Personengesellschaft dar, die vor allem dann infrage kommt, wenn die Voraussetzungen für andere Gesellschaftsformen nicht erfüllt werden. In der Praxis bietet sich eine einfache Gesellschaft häufig für temporäre Zusammenschlüsse einzelner Firmen an (zum Beispiel als Baukonsortium). Das gemeinsame Ziel ist ausschliesslich projektbezogen und zeitlich begrenzt. Jedes Unternehmen bleibt dabei sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich eigenständig. Die einfache Gesellschaft tritt nach aussen nicht als eigene Firma sondern lediglich als Interessengemeinschaft auf.
Folgende Aspekte bestimmen bei der einfachen Gesellschaft das Innen- und Aussenverhältnis:
Grundsätzlich erfolgt die Gründung der einfachen Gesellschaft formlos. Eine Eintragung in das Schweizerische Handelsregister ist weder nötig noch möglich. Einen eigenen Firmennamen trägt die einfache Gesellschaft nicht, es gibt auch keinen gemeinsamen Gesellschaftssitz. In der Regel wird jedoch ein Gesellschaftsvertrag unter den einzelnen Parteien geschlossen. Dieser Gesellschaftsvertrag sollte alle wesentlichen Aspekte regeln. Dazu gehören:
Eine einfache Gesellschaft kann auch stillschweigend gegründet werden. In diesem Fall reicht bereits ein konkludentes Verhalten aus, um diese Rechtsform zu begründen. Üblicherweise wird eine offene einfache Gesellschaft aber formal per Gesellschaftsvertrag gegründet. Als Pendant dazu gibt es auch die stille einfache Gesellschaft, die ausschliesslich als Innengesellschaft agiert und nach aussen weniger in Erscheinung tritt beziehungsweise ausschliesslich durch einen Vertragspartner im Aussenverhältnis vertreten wird, während der andere anonym bleibt.
Sämtliche Gesellschafter der einfachen Gesellschaft haften für Schulden im Aussenverhältnis gegenüber Dritten nach folgenden Kriterien zu haften:
Die persönliche Haftung gehört dabei zu den wesentlichen Nachteilen der einfachen Gesellschaft. Da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit innehat, gehen die Gesellschafter gemeinsam sämtliche Verpflichtungen nach aussen ein. Eine Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter tritt jedoch dann ein, wenn nur einer der Gesellschafter explizit im eigenen Namen handelt.
Nach dem Grundsatz des Schweizerischen Gesellschaftsrechts besitzen grundsätzlich alle Gesellschafter das Geschäftsführungsrecht. Im Gesellschaftsvertrag können jedoch eine oder mehrere Personen zum Geschäftsführer ernannt werden. Ein Geschäftsführer hat sowohl das Recht als auch die Pflicht, die Interessen im Rahmen einer Gewinnerzielung der einfachen Gesellschaft im Innen- und im Aussenverhältnis nach bestem Wissen und Gewissen zu verfolgen. Seine Befugnisse beschränken sich jedoch ausschliesslich auf die Zwecke und Ziele der einfachen Gesellschaft und schliessen die seines eigenen Unternehmens nicht mit ein. Seine Handlungen dürfen daher nicht auf den Vorteil der eigenen Firma abzielen. Es besteht ein Konkurrenzverbot.
Relevant in diesem Zusammenhang ist das Kontrollrecht, das jeder Gesellschafter über den Geschäftsführer hat. So darf sich beispielsweise jeder Gesellschafter jederzeit über den Fortlauf des Zwecks informieren und Einsicht in die Geschäftsbücher nehmen.
Die Beitragspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil der einfachen Gesellschaft. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter mit der Übereinkunft, eine einfache Gesellschaft zu gründen, sich dazu verpflichtet, einen Beitrag zu leisten. Diese Beitragsleistung soll mit vereinten und gemeinsamen Kräften dazu beitragen, den gemeinsamen Zweck zu fördern und bis zu seiner Erfüllung zu verfolgen. Der Beitrag kann bei der einfachen Gesellschaft sowohl mit finanziellen Mitteln als auch mit Sachen, Forderungen sowie persönlichem Arbeitseinsatz geleistet werden. Über die Höhe und die Art des Beitrags bedarf es einer vertraglichen Übereinkunft.
Grundsätzlich wird jede Partei der einfachen Gesellschaft am Gewinn, aber auch am möglichen Verlust beteiligt. Das bedeutet: Jeder, der gewinnbeteiligt ist, trägt automatisch auch das finanzielle Risiko im Falle eines Verlusts. Der jeweilige Gesellschaftsanteil der Beteiligung ist im Gesetz nicht festgelegt, sodass er vertraglich individuell geregelt werden kann. Folgende Aspekte gilt es hier zu beachten:
Da eine einfache Gesellschaft meist auf einen bestimmten Zweck ausgerichtet ist, bestimmt dieser auch, wie lange die Gesellschaft besteht. Damit der gemeinsame Vertrag direkt beendet werden kann, muss zunächst ein Auflösungsgrund eintreten. Dieser kann entweder die Erreichung eines gemeinsamen Ziels sein oder auch die sichere Unerreichbarkeit des vereinbarten Zwecks. In beiden Fällen erlischt die einfache Gesellschaft jedoch nicht automatisch, vielmehr muss sie mit gegenseitiger Übereinkunft aller Gesellschafter aufgelöst werden. Liegen keine besonderen Gründe vor, beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate.
Hinweis: Mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters wird laut Gesetz auch die einfache Gesellschaft aufgelöst. Ein Fortbestehen ist aber durch vertragliche Vereinbarungen möglich.
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