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Ordentliche Revision für umsatzstarke Unternehmen und Publikumsgesellschaften

Ordentliche Revision für umsatzstarke Unternehmen und Publikumsgesellschaften

Unternehmen unterliegen einer Revisionspflicht. Diese ist aber nicht einheitlich geregelt: Während bei den einen eine eingeschränkte Revision ausreicht, bedarf es bei anderen einer ordentlichen Revision. Hier erhältst du Antworten auf die Fragen, welche Gesellschaften eine ordentliche Revision durchführen lassen müssen, welche Bedingungen die Revisionsstelle erfüllen muss und welche Punkte bei der ordentlichen Revision einer Prüfung unterzogen werden. Besonders wichtig: Während für die Beratung der Geschäftsleitung oder für eine Unternehmensbewertung ein Treuhänder die richtige Ansprechperson ist, wird bei einer ordentlichen Revision ein zugelassener Revisionsexperte benötigt.

Welche Gesellschaften unterstehen einer Revisionspflicht?

Gesellschaften mit bestimmten Rechtsformen müssen eine Revisionsstelle bestimmen. Es sind dies:

  • Aktiengesellschaften
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  • Genossenschaften
  • Stiftungen
  • einige Vereine

Bei der Frage, welche Art der Revision du bei deiner Unternehmung durchführen lassen musst, ist nur die Grösse und die wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens massgebend. Unterschieden wird zwischen einer ordentlichen und einer eingeschränkten Revision. Besonders kleine Unternehmen können sogar auf die Revision verzichten. Die Revisionspflicht für eine eingeschränkte Revision entspricht der früheren „normalen“ Revisionspflicht. Bei einer ordentlichen Revision wird die Unternehmung durch die Revisionsstelle einer genaueren und umfangreicheren Prüfung unterzogen.

Welche Schwellenwerte gelten, damit eine eingeschränkte Revision durchgeführt werden kann?

Gemäss geltendem Gesellschaftsrecht kannst du auf eine ordentliche Revision verzichten, wenn deine Unternehmung im Jahresdurchschnitt zwei der drei folgenden Grössen in den zwei vergangenen Jahren nicht überschritten hat:

  • Bilanzsumme von 20 Millionen Franken
  • Umsatz von 40 Millionen Franken
  • 250 Vollzeitstellen

Trifft das auf deinen Betrieb zu, zählt er nicht zu jenen Unternehmen, die aufgrund ihrer Grösse eine ordentliche Revision durchführen lassen müssen und eine eingeschränkte Revision reicht normalerweise aus. Es gibt aber bestimmte Unternehmen, die auch unabhängig von diesen Kenngrössen eine ordentliche Revision benötigen.

Unter welchen Umständen ist eine ordentliche Revision immer Pflicht?

Für Unternehmen ist eine ordentliche Revision immer Pflicht, wenn einer der folgenden Punkte auf sie zutrifft, selbst wenn sie die Schwellenwerte unterschreiten:

  • an der Börse kotierte Gesellschaften
  • Gesellschaften, die Anleihensobligationen ausstehend haben
  • Unternehmen, die eine Konzernrechnung erstellen müssen
  • wenn die Statuten es vorsehen oder die Generalversammlung es beschliesst
  • wenn Aktionäre, die gesamthaft mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen
  • wenn Gesellschafter, die persönlich haften oder bei denen eine Nachschusspflicht vorliegt, es verlangen

Was wird bei einer ordentlichen Revision ausser der Jahresrechnung geprüft?

Natürlich wird die Jahresrechnung, besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Anhang und allenfalls einer Konzernrechnung geprüft. Weitere Prüfbereiche sind:

  • Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung
  • Antrag des Verwaltungsrates, wie der Bilanzgewinn verwendet werden soll
  • Vorhandensein eines internen Kontrollsystems

Der Prüfbereich der Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung ist ein wichtiger und umfangreicher Teil der Prüfung. Doch was kann man sich darunter vorstellen? Bei diesem Punkt werden folgende Punkte überprüft:

  • Sind die Buchungen vollständig und die Buchungsbelege alle vorhanden?
  • Wurden die Rechnungslegungsvorschriften eingehalten?
  • Sind die Aktiva, die in der Bilanzausgewiesen wurden, tatsächlich vorhanden?
  • Wurden die Passiva alle verbucht?
  • Wurden die Bewertungsvorschriften eingehalten und die Kapitalschutzvorschriften beachtet?

Was ist der Unterschied zwischen einer eingeschränkten und einer ordentlichen Revision?

Bei einer eingeschränkten Revision werden weniger Bereiche geprüft. Es werden etwa keine Prüfungen durchgeführt, um Gesetzesverstösse oder deliktische Handlungen aufzuspüren. Auch das interne Kontrollsystem ist nicht Teil der Prüfung. Es wird lediglich überprüft, ob die Jahresrechnung und die Gewinnverwendung mit den Statuten und den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmen. Die Prüfung bei einer ordentlichen Revision ist viel umfangreicher. Ein weiterer Unterschied ist, dass die Revisionsstelle bei der ordentlichen Revision nicht nur der Generalversammlung, sondern auch dem Verwaltungsrat einen umfassenden Bericht vorlegen muss. Auch muss der Revisor grundsätzlich bei der Generalversammlung anwesend sein. Weder die umfassende Berichterstattung an den Verwaltungsrat noch die Anwesenheitspflicht des Revisors an der Generalversammlung gehören zu den Revisionspflichten bei der eingeschränkten Revision. Neben diesen Aspekten unterscheiden sich auch die Anforderungen an die Revisionsstelle und den Revisor.

Welche Voraussetzungen muss eine Revisionsstelle erfüllen?

Bei beiden Arten der Revision müssen die Unabhängigkeit und die Objektivität durch die Revisionsstelle erfüllt sein. Bei der ordentlichen Revision sind die Anforderungen an den Revisor grösser als bei einer eingeschränkten Revision. Eingeschränkte Revision:

  • Prüfung durch einen zugelassenen Revisor
  • Mitwirkung an der Buchführung möglich, der Revisor darf aber nicht seine eigene Arbeit überprüfen
  • Revisor darf auch andere Dienstleistungen für das Unternehmen erbringen

Ordentliche Revision:

  • Prüfung durch einen zugelassenen Revisionsexperten
  • Keine Mitwirkung an der Buchführung
  • Darf kein Erfolgshonorar erhalten
  • Rotationspflicht des für die Revision verantwortlichen Revisors

Publikumsgesellschaften müssen sogar durch staatlich beaufsichtige Revisionsunternehmen geprüft werden.

Wann haftet eine Revisionsstelle für durch sie verursachte Schäden?

Die Revisionsstelle haftet nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber den Aktionären und den Gläubigern, wenn sie ihre Pflichten verletzt und dadurch einen Schaden verursacht. Das kann etwa geschehen, wenn die Revisionsstelle nicht reagiert, wenn sie bemerkt, dass das Unternehmen überschuldet ist und sie den Richter benachrichtigen müsste. Wird der Schaden durch das Unterlassen der erforderlichen Meldung an den Verwaltungsrat oder den Richter noch grösser, kann die Revisionsstelle dafür haftbar gemacht werden.

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