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Nach dem Gewinnsteuerrecht und der Eigenmittelverordnung zählen alle Anteile von Eigenkapital an Gesellschaften zu den Beteiligungen, die bei einem Beteiligungsabzug geltend gemacht werden können. Auch zivilrechtliches Fremdkapital kann unter bestimmten Bedingungen Inhalt einer Beteiligung sein, so erklärt das Gewinnsteuerrecht. Beteiligungen sind besonders:
Keine Beteiligungen hingegen sind gemäss Eigenmittelverordnung:
Erträge ergeben sich zum einen vorab aus der Ausschüttung einer gehaltenen Gesellschaft und zum anderen, wenn Beteiligungsrechte verkauft werden. Hierzu zählen insbesondere:
Bei Dividenden müssen nach dem Gewinnsteuerrecht verschiedene Bedingungen erfüllt sein, damit ein Beteiligungsabzug möglich ist. So muss die Beteiligung mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft betragen. Ist der Verkäufer mindestens ein Jahr im Besitz der Beteiligung, berechtigen auch Gewinne zum Beteiligungsanzug, die aus dem Verkauf von Kapitalbeteiligungen stammen.
Für einen Ausgleich steuerlicher Mehrbelastungen kommen im Wesentlichen zwei Instrumente zum Tragen: Der Beteiligungsabzug und die Freistellung. Die Grundlagen regelt das Gewinnsteuerrecht. Dabei werden Gewinnausschüttungen und Kapitalerträge in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Zum Ausgleich wird bei der Steuerberechnung ein Ausgleich in Form einer Minderung des Steuerbetrags gewährt. Beim Freistellungsantrag bleibt ein bestimmter Betrag steuerfrei. Beide Methoden führen zu einer Nichtbesteuerung der entsprechenden Erträge oder Gewinne. Bei einem Beteiligungsabzug können sich jedoch Schatten- oder Reststeuerbelastungen ergeben. Im Grunde genommen handelt es sich beim heutigen Konzept des Beteiligungsabzuges um eine indirekte Freistellung.
Richtgrösse für die Berechnung des Beteiligungsabzugs ist der Steuerbetrag. Der Beteiligungsabzug errechnet sich aus einem Prozentsatz hiervon. Berechnungsmodus:
Inhalt der Berechnung sind der Nettobetrag aus Beteiligungen sowie der gesamte steuerbare Reingewinn. Davon werden anteilige Verwaltungskosten, Abschreibungen sowie anteiliger Finanzierungsaufwand subtrahiert. Zu prüfen ist, ob eine Abkoppelung der Abschreibung vom Beteiligungsertrag vorliegt. Bei Unklarheiten kann es zu Verständigungslösungen des DBA kommen.
Die Berechnung des Beteiligungsabzugs geschieht wie folgt: Die qualifizierenden Beteiligungserträge (etwa Dividende) abzüglich des anteiligen Finanzierungsaufwands und des anteiligen Verwaltungsaufwands ergibt die Nettobeteiligungserträge. Diese geteilt durch den gesamten steuerbaren Reingewinn wiederum ergibt den Beteiligungsabzug. Der auf drei Stellen gerundete Beteiligungsabzug wird in Prozent ausgewiesen. Er beträgt maximal hundert Prozent.
Beteiligungsabzug und Holdingprivileg sollen substantielle steuerliche Mehrfachbelastungen (mindestens Dreifachbesteuerung) vermeiden. Ohne diese steuerlichen Entlastungen würden die Gewinne von Gesellschaften und das investierte Kapital mehrfach belastet. Eine Gesellschaft gilt als Holding, wenn ihre effektive Tätigkeit hauptsächlich in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht, die Beteiligungen und deren Erträge mindestens zwei Drittel der Aktiva oder Erträge ausmachen und sie in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausübt. Das Holdingprivileg steht in der internationalen Kritik und man erwägt – Stand: 2020 – eine Abschaffung. Dies ist beim Beteiligungsabzug nicht der Fall.
Genossenschaften und Kapitalgesellschaften kommen in den Genuss von Anpassungen aufgrund von Benachteiligungen durch Mehrfachbelastung. Stiftungen oder Vereine können diese Anpassungen dagegen nicht in Anspruch nehmen. Alle Gesellschaften können einen Beteiligungsabzug geltend machen, die Beteiligungserträge enthalten, die zum Abzug berechtigen. Dies sind sogenannte qualifizierende Beteiligungserträge. Qualifizierende Beteiligungserträge sind Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen und Ausschüttungen.
Damit ein Beteiligungsabzug geltend gemacht werden kann, muss eine bestimmte Mindestquote oder ein Mindestwert erfüllt sein. Dies ist dann der Fall, wenn bei Ausschüttungen die Beteiligungen mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder eine Million Franken anderer Gesellschaften betragen. Genussscheine sind dann qualifiziert, wenn ein Anrecht auf mindestens zehn Prozent des Gewinns der Beteiligung besteht. Wichtig: Kapitalwerte gelten nur dann als qualifizierter Beteiligungsertrag, wenn die Zehn-Prozent-Grenze erreicht ist. Weiterhin müssen die Werte mindestens ein Jahr lang im Besitz der verkaufenden Kapitalgesellschaft gewesen sein.
Das Gesetz sieht für die Ermittlung des Verwaltungsaufwandes eine Pauschale von fünf Prozent vor, unabhängig von den tatsächlichen Kosten. Wahlweise kann die Gesellschaft den effektiven Verwaltungsaufwand, der im Zusammenhang mit der Organisation der Beteiligungen entstanden ist, geltend machen. Als dritte Möglichkeit können die gesamten Verwaltungskosten auf die Beteiligungen umgelegt werden.
Ein für viele Menschen "trockener" Beruf, von dem oft nicht bekannt ist, was er eigentlich genau macht: der Treuhänder. Obwohl Steuern ein nicht ganz einfaches Thema sind, betreffen sie uns alle, wenn wir beruflich tätig sind, egal ob selbständig oder angestellt. Eine Steuerberatung kann eine entscheidende Rolle für dich spielen, wenn es um die Regelung deiner Finanzen und deiner Abgaben an den Staat geht. Dabei ist es gleich, ob du die Beratung als Privatperson oder für dein Unternehmen in Anspruch nimmst. Alle wichtigen Fragen zum Thema Steuerberatung und die Antworten darauf findest du in dieser Übersicht.
Wer ein Unternehmen gründet, muss sich zunächst auf eine Rechtsform festlegen. Hier spielen diverse Faktoren eine Rolle, die die Entscheidung beeinflussen. Arbeiten zwei eigenständige Firmen jeweils mit eigener Rechtsform zusammen und ist dieser Zusammenschluss zeitlich befristet, kommt als Rechtsform ausschliesslich die einfache Gesellschaft infrage. Wie die einfache Gesellschaft im Schweizerischen Gesellschaftsrecht definiert ist, wann sie Sinn macht und wie sie gegründet wird, erklären wir dir in folgendem Ratgeber. Ausserdem erfährst du, wie die Haftung, die Geschäftsführung, die Beitragspflicht und die Gewinn- und Verlustbeteiligung bei der einfachen Gesellschaft geregelt ist.
Das partiarische Darlehen ist ein Kredit, bei dem der Kreditgeber einen Anteil des Gewinns oder des Umsatzes eines Unternehmens erhält. Natürliche oder juristische Personen leihen einem Unternehmen Geld und erhalten im Gegenzug eine Beteiligung an der Firma. Somit passt die Definition „Darlehen mit Gewinnbeteiligung“ am besten. Vor allem für Startups ist das partiarische Darlehen ein gutes Finanzierungsmittel für zukünftige Investitionen. Aber auch für den Geldgeber kann ein partiarisches Darlehen sehr gewinnbringend sein: Je grösser der Erfolg und damit der Gewinn des Unternehmens, desto rentabler ist die Beteiligung. In diesem Beitrag erhältst du alle wichtigen Informationen zu dieser besonderen Darlehensform.
Die Bilanzanalyse ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Beurteilung von Unternehmen. Im Rahmen dieser Auswertung betrachtest du den Jahresabschluss, die Gewinn- und Verlustrechnung und die Ertragslage. Ausserdem siehst du dir die Buchführung beziehungsweise Buchhaltung und die Kostenrechnung an. Viele verschiedene Bilanzkennzahlen sind relevant, um die Situation einer Unternehmung und deren weitere Entwicklung einschätzen zu können. Je mehr Daten du verarbeitest und je genauer du dir das Vermögen oder den Lagebericht sowie das Rechnungswesen und die Kapitalstruktur ansiehst, desto besser kannst du Gewinn und Rentabilität abschätzen. Hier liest du mehr dazu und lernst, wie du Unternehmen besser einschätzt.
Steuern sind in jedem Staat eine Notwendigkeit. Dabei gilt, dass Personen, die mehr verdienen, automatisch auch höhere Steuern zahlen als Personen, die wenig Einkommen erzielen. Damit Gerechtigkeit im Steuersystem überhaupt möglich ist, gibt es die Steuerprogression, die diesen Anteil präzise berechnet. Zur Finanzierung der staatlichen Ausgaben soll dementsprechend jeder so viel beitragen, wie es ihm möglich ist. Die Besteuerung verläuft daher in mehreren Progressionsstufen.
Die Jahresrechnung ist eine Rechnungslegung am Jahresende und enthält immer die Bilanz, die Erfolgsrechnung und den Anhang. Letzterer erläutert dabei alle Punkte zu den beiden anderen Protokollen und beinhaltet Informationen, die den Zahlen ansonsten nicht direkt entnommen werden können. Die Jahresrechnung ist damit immer ein gesetzlicher Teil eines Geschäftsberichts und besonders für die Offenlegung von Geschäftsabläufen für private und öffentliche Akteure bestimmt. Alles zu dem wichtigen Vorgang gibt es hier.