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Nach dem Gewinnsteuerrecht und der Eigenmittelverordnung zählen alle Anteile von Eigenkapital an Gesellschaften zu den Beteiligungen, die bei einem Beteiligungsabzug geltend gemacht werden können. Auch zivilrechtliches Fremdkapital kann unter bestimmten Bedingungen Inhalt einer Beteiligung sein, so erklärt das Gewinnsteuerrecht. Beteiligungen sind besonders:
Keine Beteiligungen hingegen sind gemäss Eigenmittelverordnung:
Erträge ergeben sich zum einen vorab aus der Ausschüttung einer gehaltenen Gesellschaft und zum anderen, wenn Beteiligungsrechte verkauft werden. Hierzu zählen insbesondere:
Bei Dividenden müssen nach dem Gewinnsteuerrecht verschiedene Bedingungen erfüllt sein, damit ein Beteiligungsabzug möglich ist. So muss die Beteiligung mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft betragen. Ist der Verkäufer mindestens ein Jahr im Besitz der Beteiligung, berechtigen auch Gewinne zum Beteiligungsanzug, die aus dem Verkauf von Kapitalbeteiligungen stammen.
Für einen Ausgleich steuerlicher Mehrbelastungen kommen im Wesentlichen zwei Instrumente zum Tragen: Der Beteiligungsabzug und die Freistellung. Die Grundlagen regelt das Gewinnsteuerrecht. Dabei werden Gewinnausschüttungen und Kapitalerträge in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Zum Ausgleich wird bei der Steuerberechnung ein Ausgleich in Form einer Minderung des Steuerbetrags gewährt. Beim Freistellungsantrag bleibt ein bestimmter Betrag steuerfrei. Beide Methoden führen zu einer Nichtbesteuerung der entsprechenden Erträge oder Gewinne. Bei einem Beteiligungsabzug können sich jedoch Schatten- oder Reststeuerbelastungen ergeben. Im Grunde genommen handelt es sich beim heutigen Konzept des Beteiligungsabzuges um eine indirekte Freistellung.
Richtgrösse für die Berechnung des Beteiligungsabzugs ist der Steuerbetrag. Der Beteiligungsabzug errechnet sich aus einem Prozentsatz hiervon. Berechnungsmodus:
Inhalt der Berechnung sind der Nettobetrag aus Beteiligungen sowie der gesamte steuerbare Reingewinn. Davon werden anteilige Verwaltungskosten, Abschreibungen sowie anteiliger Finanzierungsaufwand subtrahiert. Zu prüfen ist, ob eine Abkoppelung der Abschreibung vom Beteiligungsertrag vorliegt. Bei Unklarheiten kann es zu Verständigungslösungen des DBA kommen.
Die Berechnung des Beteiligungsabzugs geschieht wie folgt: Die qualifizierenden Beteiligungserträge (etwa Dividende) abzüglich des anteiligen Finanzierungsaufwands und des anteiligen Verwaltungsaufwands ergibt die Nettobeteiligungserträge. Diese geteilt durch den gesamten steuerbaren Reingewinn wiederum ergibt den Beteiligungsabzug. Der auf drei Stellen gerundete Beteiligungsabzug wird in Prozent ausgewiesen. Er beträgt maximal hundert Prozent.
Beteiligungsabzug und Holdingprivileg sollen substantielle steuerliche Mehrfachbelastungen (mindestens Dreifachbesteuerung) vermeiden. Ohne diese steuerlichen Entlastungen würden die Gewinne von Gesellschaften und das investierte Kapital mehrfach belastet. Eine Gesellschaft gilt als Holding, wenn ihre effektive Tätigkeit hauptsächlich in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht, die Beteiligungen und deren Erträge mindestens zwei Drittel der Aktiva oder Erträge ausmachen und sie in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausübt. Das Holdingprivileg steht in der internationalen Kritik und man erwägt – Stand: 2020 – eine Abschaffung. Dies ist beim Beteiligungsabzug nicht der Fall.
Genossenschaften und Kapitalgesellschaften kommen in den Genuss von Anpassungen aufgrund von Benachteiligungen durch Mehrfachbelastung. Stiftungen oder Vereine können diese Anpassungen dagegen nicht in Anspruch nehmen. Alle Gesellschaften können einen Beteiligungsabzug geltend machen, die Beteiligungserträge enthalten, die zum Abzug berechtigen. Dies sind sogenannte qualifizierende Beteiligungserträge. Qualifizierende Beteiligungserträge sind Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen und Ausschüttungen.
Damit ein Beteiligungsabzug geltend gemacht werden kann, muss eine bestimmte Mindestquote oder ein Mindestwert erfüllt sein. Dies ist dann der Fall, wenn bei Ausschüttungen die Beteiligungen mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder eine Million Franken anderer Gesellschaften betragen. Genussscheine sind dann qualifiziert, wenn ein Anrecht auf mindestens zehn Prozent des Gewinns der Beteiligung besteht. Wichtig: Kapitalwerte gelten nur dann als qualifizierter Beteiligungsertrag, wenn die Zehn-Prozent-Grenze erreicht ist. Weiterhin müssen die Werte mindestens ein Jahr lang im Besitz der verkaufenden Kapitalgesellschaft gewesen sein.
Das Gesetz sieht für die Ermittlung des Verwaltungsaufwandes eine Pauschale von fünf Prozent vor, unabhängig von den tatsächlichen Kosten. Wahlweise kann die Gesellschaft den effektiven Verwaltungsaufwand, der im Zusammenhang mit der Organisation der Beteiligungen entstanden ist, geltend machen. Als dritte Möglichkeit können die gesamten Verwaltungskosten auf die Beteiligungen umgelegt werden.
Entscheidungen, die eine Anschaffung oder Geldausgaben betreffen, sind für Unternehmen nicht immer einfach. Rechnerische Lösungen bietet die Investitionsrechnung, die genau erfasst, ob eine Investition Sinn macht oder nicht. Sie kann für alle Neuanschaffungen herangezogen werden, unabhängig davon, ob es sich um eine neue Produktionsmaschine, ein Büroobjekt, einen Firmenwagen oder einen PC handelt. Dafür stehen verschiedene Methoden der Berechnung zur Verfügung, wobei vor allen Dingen die statische und die dynamische Investitionsrechnung von Belang sind. Die wichtigsten Antworten zum Thema vermitteln wir dir hier.
In der Schweiz gelten in allen Kantonen dieselben Steuersätze – das wäre für Unternehmen aller Branchen und Grössen ein Zustand wie im Paradies. Die Praxis sieht leider ein wenig anders aus, denn die einzelnen Kantone sind ermächtigt, individuelle Steuern zu erheben und auch den Steuersatz nach Belieben festzusetzen. Lediglich die Bundessteuern sind davon ausgenommen. Wer also als Arbeitnehmer, Selbständiger oder Unternehmer Steuern sparen will und nicht an einen bestimmten Standort gebunden ist, sollte einen sorgfältigen Steuervergleich durchführen, bevor er sich für einen Kanton entscheidet.
Wer in der Schweiz lebt, hat mit allerlei Kosten für Steuern und Versicherungen zu kalkulieren. Eine für alle Bürger obligatorische Versicherung ist die Krankenversicherung. Die Beitragshöhe für die Krankenversicherung ist je nach Krankenkasse und Selbstbehalt unterschiedlich. Sie nimmt aber einen grossen Teil des Einkommens in Anspruch und dies, anders als die Steuerlast, unabhängig davon, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person oder einer Familie sind. Damit sich alle Menschen die Krankenkasse leisten können, ohne in zu grosse finanzielle Bedrängnis zu kommen, gibt es die individuelle Prämienverbilligung. Nützliches darüber erfährst du hier.
Du arbeitest in der Buchhaltung eines Unternehmens oder möchtest dich selbstständig machen? Dann benötigst du auf jeden Fall den gültigen Kontenplan der Schweiz, um aus ihm die Konten für dein Unternehmen zu entwickeln. Im Bereich der sogenannten doppelten Buchführung ist ein Kontenplan unverzichtbar. In diesem Verzeichnis sind alle relevanten Konten für dein Unternehmen aufgeführt, sodass du alle erforderlichen Buchungen ohne Probleme durchführen kannst. Auch Aussenstehende wie zum Beispiel das Finanzamt sehen dann auf einen Blick, wie hoch dein Eigenkapital ist oder wie sich dein Anlagevermögen zusammensetzt.
DCF Methoden spielen in der Betriebswirtschaft eine wichtige Rolle. Sie ermöglichen es dir, über den Cashflow den Unternehmenswert zu berechnen. Anwendung findet die Berechnung zum Beispiel, um den Marktwert von Unternehmen im Rahmen von Investitionsentscheidungen zu bestimmen. Die Ermittlung erfolgt anhand verschiedener Verfahren, die sich über die Jahre in der Praxis etablieren konnten. Wenn du dich für Themen wie Ertragswertverfahren, Verkauf von Unternehmen und die Bestimmung von Unternehmenswerten im Rahmen von DCF interessierst, findest du hier viele spannende Hintergrundinformationen dazu.
Die Schweiz ist eines der wenigen Länder mit einer Stempelabgabe. Dies führt nach Meinung vieler Unternehmen und Privatleute zu einem Wettbewerbsnachteil für den Schweizer Finanzmarkt. Ob Entlöhnungssysteme oder Steuerabgaben – über das Schweizer Steuersystem wird in der Öffentlichkeit rege diskutiert. Die spannende Frage bleibt, ob die Stempelsteuer in der Schweiz ersatzlos abgeschafft wird und was an ihre Stelle tritt. Wir klären dich auf, was sich hinter der Stempelsteuer Schweiz verbirgt und wie du als Kunde am besten darauf reagierst. Nutze unsere Hinweise zur Besteuerung und informiere dich objektiv über die Stempelsteuer Schweiz, damit du deine Steuerabrechnungen verstehen und prüfen kannst.