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In der Schweiz gibt es das sogenannte Dreisäulensystem, das allen Bürgern die Existenzsicherung und einen angemessenen Lebensstandard garantieren soll. Dabei wird das Versicherungssystem in fünf Bereiche eingeteilt und umfasst neben dem Dreisäulensystem aus Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auch:
Diese Sozialversicherungen leisten gemeinsam die Vorsorge im Alter und den Schutz vor Unwägbarkeiten über Leistungen wie Erwerbsersatz, Rente oder Familienzulagen. Dafür werden die vorgegebenen Beiträge vom Erwerbseinkommen abgezogen, durch die das Ganze finanziert wird. Jede versicherte Person zahlt so ihren Beitrag in die Krankenversicherung ein.
Die AHV-Rente ist Teil der ersten staatlichen Säule des Schweizer Sozialversicherungs- und Vorsorgesystems. Ihre Aufgabe ist es, allen Schweizern das Existenzminimum zu sichern. Die Rente wird an Frauen ab einem AHV-Alter von 64 Jahren ausgezahlt, an Männer ab einem AHV-Alter von 65 Jahren. Knapp die Hälfte aller Bürger erhält dabei den Maximalbetrag. Gezahlt werden müssen die AHV-Beiträge von allen Schweizern, entsprechend auch von Personen, die kein Einkommen haben. Erwerbstätige zahlen ab dem 17. Lebensjahr, Nichterwerbstätige ab dem 21. Lebensjahr.
In welcher Höhe die AHV-Rente ausgezahlt wird, hängt von der Anzahl der Beitragsjahre und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen ab, das während der Beitragszeit verdient wurde. Die Vollrente wird dann ausgezahlt, wenn lückenlos ab dem 21. Lebensjahr bis zum ordentlichen Pensionierungsalter alle Beiträge geleistet wurden. Der Minimalbetrag für die AHV-Rente liegt bei 482 Franken im Jahr. Für Personen, die bereits vor dem 21. Lebensjahr Beiträge gezahlt haben und einen jüngeren Jahrgang aufweisen, übernimmt die Ausgleichskasse die Beiträge, wenn Lücken entstehen.
Die AHV-Rente kann auch gekürzt werden, wenn Lücken in der Beitragszahlung entstanden sind. Wenn ein Beitragsjahr fehlt, wird die AHV-Rente um 2,3 Prozent gekürzt. Lücken kannst du jedoch auch schliessen, wenn du die geschuldeten Beiträge innerhalb von fünf Jahren nachzahlst. Die Auszahlung der AHV-Rente in der Maximalhöhe ist nur dann möglich, wenn die Beiträge lückenlos über den vorgeschriebenen Zeitraum vom 21. Lebensjahr bis ins Rentenalter gezahlt wurden. Lücken dagegen können etwa entstehen, wenn eine Person nicht regelmässig in der Schweiz wohnt und dort einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Auch während der Zeit des Studiums können Lücken der Fall sein, daher ist es wichtig, wenigstens die Minimalgrenze der Beträge zuverlässig zu entrichten.
Für Frauen und Männer gelten verschiedene Voraussetzungen, sowohl in der Auszahlung der Rente als auch in der Beitragseinzahlung. Männer haben dann Anspruch auf die AHV-Rente, wenn sie lückenlos Beiträge über 44 Jahre zahlen. Frauen erhalten diese bei einer Beitragsdauer von 43 Jahren. Dabei wird die Rente durch das Beitragsjahr, das Frauen fehlt, dann auch anteilsmässig gekürzt.
Seit 2019 werden in der Schweiz maximale Einzelrenten bis zu 2.370 Franken im Monat ausgezahlt. Das macht im Jahr eine Gesamtsumme von 28.440 Franken. Diese Rente wird dann ausgezahlt, wenn die Beiträge ab dem 21. Lebensjahr lückenlos bis zum ordentlichen Rentenalter eingezahlt wurden und ein Durchschnittseinkommen ab 85.320 Franken angesetzt wird. Ein darunter liegendes Einkommen wird mit einer geringeren Rente vergütet; die Minimalrente liegt bei 1.185 Franken pro Monat.
Die AHV-Rente wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss bei der zuständigen Ausgleichskasse drei Monate vor der Pension beantragt werden, damit die Auszahlung pünktlich erfolgt. Dabei lohnt sich auch ein Aufschub der Altersrente, die sich dadurch erhöht. Arbeitet ein Rentner entsprechend ein Jahr länger, erhöht sich die Altersrente um 5,2 Prozent. Auch die Initiative, weitere fünf Jahre nach der Pension weiterzuarbeiten, wird belohnt. Die Rente erhöht sich dann noch einmal um ein Drittel.
Ehepaare, die pensioniert sind, erhalten eine Altersrente von 3.555 Franken. Paare, die zusammenleben, jedoch nicht verheiratet sind, können gemeinsam eine AHV-Rente von bis zu 4.740 Franken erhalten, solange beide Personen den Anspruch auf die Maximalrente haben. Dabei darf der Gesamtbetrag beider Renten nicht mehr als 150 Prozent davon ausmachen. Da das Einkommen bei Frauen und Männern oftmals ungleich ausfällt, gibt es für viele Rentner die maximale Einzelrente, bis auch die Ehefrau pensioniert wird. Dagegen bekommen Frauen umgekehrt oft nur die Minimalrente, bis der Ehemann in Rente geht.
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