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Die individuelle Prämienverbilligung ist im Krankenversicherungsgesetz festgehalten und stellt eine finanzielle Unterstützung für Menschen mit niedrigem Einkommen dar. Das bedeutet: Der Beitrag für die Versicherung fällt für Menschen mit Anrecht auf die Verbilligung um einiges geringer, der Schutz durch die Versicherung aber genauso hoch aus wie bei Personen, die den vollen Betrag bezahlen. Die Prämienverbilligung kann nur wenige Prozent des Krankenkassenbeitrags betragen, bei Härtefällen ist es aber auch möglich, dass die Verbilligung genauso hoch ist wie die jährlichen Gesamtkosten für die Krankenkasse – in diesem Fall bezahlst du also keinen Krankenkassenbeitrag.
Bei der Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung werden mehrere Faktoren berücksichtigt:
Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung ist immer die Steuererklärung. Anhand der dort eingetragenen Beträge berechnet die Sozialversicherungsanstalt die Höhe der Verbilligung. Übrigens ist es so, dass auch Menschen mit hohen finanziellen Verpflichtungen zu einer Prämienverbilligung kommen können, auch wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eigentlich nicht schlecht sind. In der Steuererklärung angegebene Ausgaben für den Liegenschaftsunterhalt können das Einkommen so schmälern, dass du einen Anspruch auf die Prämienverbilligung erwirbst. Für junge Erwachsene, die ins Berufsleben einsteigen, ist die Prämienverbilligung höher als für ältere Menschen mit sicherem Einkommen. Übrigens musst du nicht zwingend in der Schweiz leben, um Anspruch auf Prämienverbilligung zu haben. Auch Menschen, die in anderen europäischen Ländern leben, aber ihre Rente aus der Schweiz beziehen und in der Schweiz versichert sind, haben bei einem niedrigen Einkommen Anspruch auf die Verbilligung.
Der Wohnsitz spielt bei der Prämienverbilligung eine grosse Rolle, denn die einzelnen Kantone regeln die Krankenkassenbeiträge unterschiedlich. Das heisst genauer: Je nach Kanton schwankt die Einkommensgrenze, unterhalb derer du für die individuelle Prämienverbilligung berechtigt bist. Es ist also gut möglich, dass du bei einem Umzug in einen anderen Kanton bei gleichem Gehalt plötzlich mehr oder weniger Prämienverbilligung bekommst.
Auch die Beantragung einer Prämienverbilligung ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. In den meisten Kantonen werden die Berechtigten direkt ermittelt und kontaktiert. Im Kanton Zürich beispielsweise schickt dir die Sozialversicherungsanstalt automatisch ein Antragsformular zu, wenn dich dein Einkommen zur Prämienverbilligung berechtigt. In anderen Kantonen wie Appenzell, Basel-Stadt, Freiburg, Glarus, Graubünden, Luzern, Tessin und Waadt musst du dagegen bei den zuständigen Stellen nachfragen, ob dein Einkommen eine Prämienverbilligung zulässt. Der Kanton Jura schickt dir automatisch einen Antrag zu, wenn du schon einmal eine Prämienverbilligung bekommen hast und bereits im System bist. Ansonsten musst du dich selbst um den Antrag kümmern. Wenn du noch in Ausbildung bist oder studierst, musst du auch eine Schulbestätigung, einen Ausbildungsnachweis oder eine Studienbescheinigung einreichen.
Normalerweise bekommst du jährlich eine Rechnung von der Krankenkasse, auf der die Höhe deiner Prämie vermerkt ist. Die Prämienrechnung kannst du einmal jährlich, aber auch auf mehrere Raten verteilt, zum Beispiel monatlich, bezahlen. Bekommst du eine Prämienverbilligung, wird der entsprechende Betrag von der Sozialversicherungsanstalt direkt an die Krankenkasse überwiesen und von deiner Prämienrechnung abgezogen.
Die Prämienverbilligung musst du jährlich beantragen, da du bei der Meldung deine wirtschaftlichen Verhältnisse angibst, die bei vielen Arbeitnehmern und Selbstständigen von Jahr zu Jahr variieren. Die Meldefrist ist ebenfalls von Kanton zu Kanton verschieden. Im Tessin ist die Meldefrist der 31. Dezember, in Nidwalden dagegen der 30. April und in Luzern der 31. Oktober des Vorjahres. Wenn du deine Unterlagen automatisch bekommst, musst du dich nicht an den Termin erinnern. Anders ist das Vorgehen in den Kantonen, in denen du selbst die Initiative ergreifen musst, um die Prämienverbilligung zu bekommen. Damit du die Frist nicht verpasst, informierst du dich am besten frühzeitig bei der zuständigen Stelle in deiner Gemeinde.
Ob du ein Anrecht auf Prämienverbilligung hast, prüft die zuständige Stelle in deinem Kanton, meist die Sozialversicherungsanstalt. Dabei dient ihr deine Steuererklärung als Berechnungsgrundlage.
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