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Die eidgenössische Zollverwaltung ist eine Bundesbehörde der Schweiz und hat ihren Hauptsitz in Bern. Das Zollgebiet wiederum ist in vier Zollkreise eingeteilt. Alle Angelegenheiten, die direkt mit dem Zoll, der Grenzwache und der Grenzsicherung zu tun haben, werden durch die Zollverwaltung erledigt. Sie übernimmt dabei zahlreiche Tätigkeitsfelder, die in Zusammenhang mit der Wirtschaft, der Bevölkerung und den Staatsangelegenheiten stehen. Das betrifft insbesondere:
Neben den verwaltungstechnischen Aufgaben, die direkt mit den Zöllen und Ein- und Ausreisen zusammenhängen, ist jede Zollstelle dafür verantwortlich, für die Sicherheit zu sorgen und auch die Bereiche der Sicherheitspolizei wahrzunehmen. Damit verbunden ist die Zollfahndung, die unmittelbar mit der eidgenössischen Zollverwaltung zusammenarbeitet. Die Zollverwaltung übernimmt dabei auch Einsätze bei Grossveranstaltungen, bei Katastrophen oder schwerwiegenden Unfällen.
An der Zollstelle gibt es ein Grenzwachtkommando für die jeweilige Region. Neben der Gefahrenabwehr ist auch die Bekämpfung von Schmuggelei ein entscheidendes Aufgabengebiet der Zollstelle. Kontrolliert werden dabei durch gesetzlichen Auftrag alle Personen, Fahrzeuge, Schiffe, Waren und Container.
Geht es um Änderungen in den gesetzlichen Regelungen, hat das Volk immer Mitspracherecht und kann eine Kampagne starten, um neue Regelungen einzuleiten. Das betrifft auch die Bedingungen für die Grenzabfertigung. Der Auftrag wird immer erteilt und dann genau geprüft. Dazu gehört auch die Erhebung von Steuern und Zöllen bei der Grenzabfertigung, die durch staatlichen Auftrag festgelegt sind. Das betrifft Steuern wie
Hinzukommen Gebühren für Einfuhrzölle und die Festlegung und Kontrolle der Autobahnvignetten. Auf Alkohol werden Monopolgebühren erhoben.
In der Schweiz gilt, dass jede Ware aus dem Ausland mehrwertsteuer- und zollpflichtig ist. Das bedeutet, die Sendung muss bei der eidgenössischen Zollverwaltung zur Veranlagung angemeldet werden. Das gilt nicht für den typischen Kurier- und Postverkehr, da dieser Auftrag dann meistens durch den Dienstleister erledigt wird. Zollgebühren fallen in der Regel nicht für Waren aus dem Ausland an, die einen geringen Gesamtwert haben und unter 200 Franken liegen. Dabei hängt der Verzollungspreis auch immer von der Herkunft der Ware selbst ab, die im Ausland bestellt und dann eingeführt wird.
Die Zollverwaltung ist nicht nur für den Zoll und Handelsverkehr zuständig, sondern auch für alle administrativen Tätigkeiten. Daher gibt es verschiedene Haupt- und Nebenzollämter, bei denen für alle Schweizer auch die Möglichkeit besteht, wichtige Infos zur Zolleinfuhr, für die geplante Reise oder andere Bereiche einzuholen. Diese Infos helfen den Reisenden dabei, die Regeln und Gesetze zu kennen und sich entsprechend zu verhalten. Das ist nicht nur für Unternehmen oder Gewerkschaften wichtig, sondern auch für Privatpersonen. So wird am Grenzübergang auch eine Edelmetallkontrolle durchgeführt, die gesetzlich festgelegt ist. Eine Schliessung der Grenzübergänge erfolgt in der Regel nicht.
Bekanntlich ist die Schweiz in sieben Grossregionen aufgeteilt, die wiederum eine Hierarchieebene für alle Kantone bilden. Zu diesen gehören:
Alle Grossgebiete umfassen dabei immer ganze Kantone, wobei sich auch die Sprache unterscheidet. Das zeigt bereits, wie komplex das Grenz- und Zollwesen aufgebaut ist. Die Zuständigkeit der eidgenössischen Zollverwaltung hängt entsprechend mit den vier Zollkreisen zusammen, die die Zollgebiete in der Schweiz kennzeichnen. Das sind:
Reisen in die Schweiz unterliegen einer Zollprüfung. Das gilt nicht für Treibstoff, Reiseproviant oder persönliche Gebrauchsgegenstände. Verzollt werden müssen mitgeführte Waren, die einen Wert von 300 Franken (Stand 2020) übersteigen und auch in der Menge angegeben werden müssen. Der Zoll wird dabei unter anderem auf Tabak, Alkohol und Lebensmittel erhoben. Dabei gibt es abgabefreie und abgabepflichtige Waren.
Reisen aus dem Ausland in die Schweiz erlauben abgabefreie Waren, die eingeführt werden können. Freigrenzen bestehen für:
Andere Waren, die zum privaten Gebrauch oder als Geschenk gedacht sind, unterliegen ebenfalls Freigrenzen und sind zoll- und mehrwertsteuerfrei, wenn sie eine bestimmte Wertgrenze nicht überschreiten. Zollpflichtig sind dagegen Waren, die eine Freimenge übersteigen.
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