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Pensionskasse Schweiz für die Altersversorgung

Pensionskasse Schweiz für die Altersversorgung

Die ersten Schweizer Pensionskassen gibt es seit über 100 Jahren. Sie bilden die zweite Säule des Dreisäulensystems. Damals griff die Pensionskasse lediglich in der Maschinenindustrie, sodass die Arbeiter von der beruflichen Vorsorge profitierten. Die Versicherung galt nur dann, wenn der Arbeitgeber über eine Pensionskasse verfügte. In der heutigen Zeit haben sich die Ansprüche an den Schutz und die Vorsorge verändert. Niemand ist mehr auf sich alleine gestellt. Das Dreisäulenprinzip stützt jeden Schweizer und gestattet die Sicherung des Existenzbedarfs. Leider gibt es trotzdem finanzielle Engpässe und Neubeschlüsse, die eine Auszahlung der Rente erschweren.

Wie gestaltet sich die Altersversorgung in der Schweiz?

In der Schweiz ist jeder Bürger in der Grundversorgung obligatorisch versichert, damit der Existenzbedarf gedeckt ist oder für die Hinterbliebenen ausreichend Geldmittel zur Verfügung stehen. Das ist durch das Dreisäulenprinzip gewährleistet, das in der ersten Säule aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen besteht. Diese greifen immer dann, wenn die Rente oder das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken können. Obligatorisch ist gleichfalls die Pensionskasse als Vorsorgestiftung. Sie bildet die zweite Säule, während die dritte Säule in der Schweiz die Selbstvorsorge auf freiwilliger Basis ist.

Was für eine Versicherungskasse ist die Pensionskasse?

Die Pensionskasse ist eine Versicherungskasse in Form einer Vorsorgestiftung, die alle Arbeitnehmer versichert, die bereits in den Versicherungen der ersten Säule versichert sind. Der Mindestverdienst für das Greifen der Versicherung beträgt 21.510 Franken im Jahr. Die Pensionskasse versichert den Versicherungsnehmer bei seinem Anritt in das Arbeitsverhältnis ab dem Alter von 17 Jahren. Im Zeitraum der nächsten sieben Jahre deckt die Versicherung der ersten Säule zunächst nur die Risiken von Invalidität und Tod ab. Hat ein Schweizer das 24. Lebensjahr erreicht, spart er zusätzlich für seine Altersrente. Die Beiträge sind obligatorisch, mit der Ausnahme von Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmer, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis arbeiten, das sich nicht über mehr als drei Monate erstreckt. In diesem Fall sind die Beiträge freiwillig zu leisten.

Welche Funktionen hat die Vorsorgestiftung und Pensionskasse?

Der eigentliche Zweck der Pensionskasse ist, dass ein Versicherter auch unter schwierigeren Bedingungen seine bisherige Lebenserhaltung fortsetzen kann. Das ist gerade beim Erreichen des Rentenalters notwendig. So hat die Vorsorgestiftung den Hintergrund, ein Renteneinkommen zu ermöglichen, das mindestens noch 60 Prozent des letzten Lohns bereithält. Über den Umwandlungssatz lässt sich der Prozentsatz des angesparten Kapitals errechnen, über den jeder Versicherte herausfinden kann, welche Rente ihm jährlich ausbezahlt wird. Er gilt laut Kommission nur für ein Einkommen zwischen 21.150 und 84.600 Franken. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen alle Pensionskassen das Salär garantieren.

Wer ist in der Pensionskasse versichert?

Die Pensionskasse ist für alle Personen, die bereits über die erste Säule versichert sind und in einem Angestelltenverhältnis arbeiten. Ein Mindestgehalt von 21.510 Franken ist die Voraussetzung für die berufliche Vorsorge. Sie entspricht als Eintrittsschwelle etwa Dreiviertel der maximalen AHV-Rente. Die Versicherung ist dann obligatorisch und beginnt für Versicherte mit dem Antritt der Arbeitsstelle. Die Personengruppen, die nicht obligatorisch versichert sind, sondern freiwillig für die Altersvorsorge Beiträge zahlen, sind:

  • Selbständigerwerbende
  • Arbeitnehmer im befristeten Arbeitsvertrag von drei Monaten
  • Landwirtschaftsbetriebe
  • erwerbsunfähige Personen, die bis zu 70 Prozent arbeitsunfähig sind

Welche Beschlüsse hat das Bundesgericht in der Schweiz geltend gemacht?

Das Bundesgericht hat die Entscheidung getroffen, dass laufende Renten nicht nur erhöht, sondern auch gesenkt werden dürfen. Revision ist bisher nicht möglich. Institutionen wie Schweizerischer Arbeitgeberverband möchten dagegen vorgehen. Eine Kürzung ist dann erlaubt, wenn die Pensionskasse unterdeckt ist, was wiederum bedeutet, dass die versprochene Leistung nicht komplett durch das zur Verfügung gestellte Kapital gedeckt ist. Der Beschluss des Bundesgerichts betrifft auch Einkäufe in die Pensionskasse kurz vor der Pensionierung, die dann nicht mehr vom Einkommen abgezogen werden dürfen.

Wenn eine Beitragszahlung nicht in der Höhe ausfällt, wie sie der Versicherte benötigt, hat er das Recht auf Revision und darauf, Beschwerde vor dem Bundesgericht einzureichen. Das gilt auch, wenn ein Entscheid nicht akzeptiert wird. Das ist jedoch nur dann möglich, wenn regelmässige Beiträge erfolgt sind.

Welche Regelungen gibt es für das Staatspersonal?

Für das Staatspersonal gibt es eine spezielle berufliche Vorsorge und Pensionskasse. Diese hat ihren Sitz in Freiburg. Sie schützt Mitarbeiter des Staates und der Institutionen vor den Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes. Auch hier ist dringend eine Reform des Vorsorgeplans gewünscht, die sowohl die Pensionskasse als auch alle angeschlossenen Anstalten betrifft. Das ist zum einen durch eine höhere Lebenserwartung und durch die sich abzeichnenden deutlich geringeren Erträge auf den Finanzmärkten notwendig. Nach dem Bundesgesetz ist die Finanzierung für das Staatspersonal zwar gesichert, abhängig ist das jedoch auch von der Bonität der Versicherung. Angestrebt ist, dass Renten für das Staatspersonal nur noch anhand der geleistesten Beiträge berechnet werden.

Welche Auswirkungen hat die Liquidation bestimmter Pensionskassen?

Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat die Liquidation einiger Pensionskassen verfügt, sodass die Vorsorgestiftung nun an Sicherheitsfonds übertragen wird, wenn ein eigenständiges Vorsorgewerk nicht mehr ausreichend saniert werden kann. Das ist für die Versicherten von Vorteil, da so die Verpflichtungen weiter vollständig erfüllt werden können. Die Finanzlage sieht allgemein schlecht aus. Über den Sicherheitsfonds werden alle Leistungen von zahlungsunfähigen Versicherungskassen sichergestellt. Finanziert wird das Ganze dann wiederum aus den Jahresbeiträgen aller nicht sanierten Pensionskassen.

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